Rechtliche Gesichtspunkte
Sowohl für Landwirte, als auch für Jäger, Jagdpächter und die Helfer ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen.
- Für Landwirte und Jagdpächter
- Für Helfer
Auch Helfer müssen sich im Klaren sein, dass nicht alles erlaubt ist.
Zum einen sollten weder Wiesen noch Felder oder landwirtschaftliche Betriebe ohne Auftrag und Zustimmung des Landwirts betreten werden. Hier drohen Strafen sowohl im Hinblick auf das unbefugte Betreten, als auch im Hinblick auf zertrampelte Bestände. Hintergrund sind die §§ 123 und 303 Strafgesetzbuch, die den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung unter Strafe stellen.
Auch sollten weder Beleidigungen noch Anfeindungen – egal ob persönlich oder via sozialer Medien – fallen.
Wir achten auch darauf, als Verein nicht damit in Verbindung gebracht zu werden und werden uns von derartigen Äußerungen in jedem Fall distanzieren.
Einen Ausschluss von weiteren Einsätzen oder aus dem Verein behalten wir uns für extreme Fälle vor.
Im deutschen Recht wird Tierquälerei als Straftat eingestuft und ist in § 17 Tierschutzgesetz – TierSchG geregelt.
Vor dem Gesetz wird als Tierquäler angesehen, wer Wirbeltiere grundlos tötet oder diesen erhebliches Leiden oder Schmerz zufügt. Auch das Zufügen von wiederholten Schmerzen bzw. Leid oder über einen längeren Zeitraum wird vom Gesetzgeber als Tierquälerei angesehen. § 17 TierSchG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn ein Tier mutwillig getötet oder gequält wird.
Handelt es sich nur um eine versuchte oder eine fahrlässige Tat, sehen die Strafen anders aus. Eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei sowie eine Tiermisshandlung werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden.
Die Tat kann zudem als Sachbeschädigung eingestuft werden, falls es sich um ein fremdes Tier handelt. Hier greift § 303 Strafgesetzbuch.
Vor diesem Hintergrund hat es im letzten Jahr einige wegweisende gerichtliche Entscheidungen gegeben.
Wichtig ist also am besten bereits vor der Mahd Vorkehrungen zu treffen und die Flächen zu durchsuchen. Sollte dennoch etwas passieren gilt: dem zuständigen Jagdpächter und der Polizei so schnell wie möglich Bescheid geben, um das Tier gegebenenfalls erlösen zu können. Sollte das Tier bereits verendet sein, trotzdem Bescheid geben.
Fazit:
Wir rufen alle Landwirte und Jagdpächter dazu auf, sensibel mit der Thematik umzugehen und den Dialog zu suchen. Persönliche Differenzen sollten hier hinten angestellt werden. Denn nicht zuletzt sollte das Ziel die Hege und Pflege der Reviere sowie ein umsichtiger und respektvoller Umgang mit der Natur sein.
Uns ist bewusst, dass man nie sicher sein kann, kein Kitz übersehen zu haben. Doch ein vorheriges Durchsuchen beugt Strafanzeigen, Anfeindungen und Frust vor.
Für uns und unsere Helfer wird eine Anzeige immer das letzte Mittel der Wahl sein. Wir setzen auf Dialog und gegenseitiges Vertrauen.